Stand: 14. Oktober 2026 · von SK-Elektrotechnik, Elektro-Meisterbetrieb aus Mutlangen
Für Solaranlagen auf Gebäuden mit Inbetriebnahme zwischen 1. August und 31. Dezember 2026 zahlt der Netzbetreiber bei Teileinspeisung 7,70 Cent je Kilowattstunde bis 10 kW. Neue Anlagen unter 25 kW speisen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ein. Weil Einspeisen wenig bringt, lohnt sich der Eigenverbrauch mit Speicher.
Vergütungssätze für Inbetriebnahme August bis Dezember 2026
| Anlage auf Gebäude | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Werte der Bundesnetzagentur für Inbetriebnahme vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 [1]. Bei Teileinspeisung nutzen Sie den Strom selbst und speisen nur den Überschuss ein, das ist bei Einfamilienhäusern der Normalfall.
Was sich ab 2027 ändert
Das EEG 2023 ist laut Bundesnetzagentur nur bis 31. Dezember 2026 anwendbar [1]. Die Bundesregierung hat im Juli 2026 eine Neuregelung beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem eine Begrenzung der Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen auf 50 Prozent und ein schrittweiser Übergang weg von der festen Einspeisevergütung. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten [2].
Beschlossen ist die Neuregelung noch nicht. Wer eine Anlage plant, sollte das Datum der Inbetriebnahme im Blick behalten. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald das Gesetz steht.
60 Prozent Einspeisung bis zum intelligenten Zähler
Neue Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung dürfen am Netzanschluss höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet ist [3]. Für Anlagen, die zwischen 1. Januar 2023 und 24. Februar 2025 in Betrieb gingen, gilt das nicht [3].
In der Praxis betrifft das vor allem die Mittagsspitze. Ein Speicher oder eine Wallbox, die zu dieser Zeit lädt, fängt den Überschuss auf.
Keine Vergütung bei negativen Strompreisen
Für Zeiten mit negativem Börsenstrompreis gibt es keine Vergütung. Bei Anlagen unter 100 kW gilt das ab dem Kalenderjahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Zum Ausgleich verlängert sich der Vergütungszeitraum am Ende der 20 Jahre [4].
Wallbox, Wärmepumpe und Speicher sind steuerbar
Seit 2024 müssen neue Wärmepumpen, private Wallboxen und Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW vom Netzbetreiber steuerbar sein. Bei drohender Überlastung darf er den Strombezug vorübergehend auf 4,2 kW drosseln, Haushaltsstrom ist nicht betroffen. Dafür gibt es reduzierte Netzentgelte, und der Anschluss darf nicht wegen Netzüberlastung verweigert werden [5].
Steuern: 0 Prozent Umsatzsteuer
Lieferung und Installation von Modulen, wesentlichen Komponenten und Speichern für Anlagen auf oder bei Wohngebäuden sind von der Umsatzsteuer befreit, bis 30 kWp gilt die Voraussetzung als erfüllt [6]. Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp je Person, sind einkommensteuerfrei [7]. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Vergütungssätze
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung zur Neuregelung im Stromsektor (24.09.2026)
- § 9 EEG 2023 (technische Vorgaben)
- § 51 EEG 2023 (negative Preise)
- Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG)
- § 12 Umsatzsteuergesetz
- § 3 Einkommensteuergesetz (Nr. 72)
