Stand: 14. Oktober 2026 · von SK-Elektrotechnik, Elektro-Meisterbetrieb aus Mutlangen
In Baden-Württemberg gilt eine Photovoltaik-Pflicht beim Neubau und bei der grundlegenden Sanierung eines Daches. Belegt werden müssen in der Regel 60 Prozent der geeigneten Dachfläche, bei Wohngebäuden alternativ 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche. Die Pflicht gilt unverändert, Stand Oktober 2026. Den Nachweis liefert die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Wann die Pflicht gilt
Das Klimagesetz Baden-Württemberg schreibt eine Photovoltaikanlage vor, wenn ein Gebäude neu gebaut oder sein Dach grundlegend saniert wird. Das gilt auch beim Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen [1].
| Fall | Pflicht seit |
|---|---|
| Neubau Nichtwohngebäude und offene Parkplätze | 1. Januar 2022 |
| Neubau Wohngebäude | 1. Mai 2022 |
| Grundlegende Dachsanierung | 1. Januar 2023 |
Beim Neubau zählt das Eingangsdatum des Bauantrags, bei der Dachsanierung der tatsächliche Baubeginn am Dach. Planung, Gerüst oder Anzahlungen gelten nicht als Baubeginn [2].
Im Juli 2025 wurde das Gesetz geändert und umbenannt. Die Photovoltaik-Pflicht selbst blieb dabei unverändert und gilt weiter [4].
Was als grundlegende Dachsanierung zählt
Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn die Abdichtung oder die Eindeckung des Daches vollständig erneuert wird. Reparaturen nach kurzfristigen Schäden, etwa nach einem Sturm, zählen nicht dazu [3].
Wer in den nächsten Jahren ohnehin neue Ziegel braucht, plant die Solaranlage am besten gleich mit. Dann steht das Gerüst nur einmal.
Wie viel Fläche belegt werden muss
Im Regelfall müssen mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Modulen belegt werden [2]. Geeignet ist eine Fläche in der Regel ab 20 Quadratmetern zusammenhängend. Geneigte Dächer zählen bei Ausrichtung von West über Süd bis Ost, Nordflächen fallen nicht unter die Pflicht [2].
Bei Wohngebäuden geht es alternativ über die Leistung: mindestens 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche, Dachüberstände eingerechnet [3]. Ein Beispiel: Bei 120 Quadratmetern überbauter Fläche sind das 7,2 kWp.
Statt Photovoltaik kann die Pflicht auch mit Solarthermie, mit Modulen an der Fassade oder in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes erfüllt werden [1].
Ausnahmen und Befreiung
- Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche sind ausgenommen.
- Seit August 2025 auch Bauten, die höchstens drei Jahre stehen [4].
- Ausgenommen sind außerdem Flächen, auf denen Module Personen oder Sachen gefährden würden, und Vorhaben, bei denen der Netzbetreiber den Anschluss verweigert [2].
Auf Antrag ist eine Befreiung möglich, wenn die Pflicht nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar wäre. Beim Neubau liegen die Schwellen bei 10 Prozent der Baukosten für Wohngebäude und 20 Prozent für Nichtwohngebäude. Bei der Dachsanierung ist eine vollständige Befreiung möglich, wenn Netzanschluss und sonstige Systemkosten mehr als 70 Prozent der übrigen PV-Kosten ausmachen [2].
Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde, also je nach Ort die Gemeinde, die Stadt oder das Landratsamt [2].
Nachweis und Denkmalschutz
Als Nachweis dient die Registrierungsbestätigung aus dem Marktstammdatenregister. Sie muss der Behörde spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung vorliegen [1]. Die Registrierung erledigen wir mit Ihnen zusammen.
Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht pauschal ausgenommen. Meist ist eine denkmalrechtliche Genehmigung nötig [2]. Mehr dazu im Ratgeber Photovoltaik in der Altstadt.
So prüfen Sie Ihr Dach vorab
Das Solardachkataster im Energieatlas Baden-Württemberg zeigt für jede Adresse die geeignete Dachfläche, die mögliche Leistung und den Jahresertrag [5]. Für eine verlässliche Planung kommen wir zum Termin vor Ort und sehen uns Dach, Statik und Zählerschrank an.
Quellen
- Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg, GBl. vom 07.02.2023 (heute Klimagesetz BW)
- Umweltministerium Baden-Württemberg: FAQ Photovoltaikpflicht (Stand 17.04.2026)
- Verordnung zur Änderung der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (21.11.2022)
- Gesetz zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes, GBl. 2025 Nr. 77 (05.08.2025)
- Energieatlas Baden-Württemberg: Klickanleitung Solardachkataster (11/2025)
